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Umweltstraftaten im türkischen Strafgesetzbuch

Die Art. 181–184 tStGB regeln Umweltverschmutzung, Lärm und rechtswidrige Bebauung mit unterschiedlichen Tatbestands- und Schuldvoraussetzungen.

Vier zentrale Straftatbestände

Der Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“ des türkischen Strafgesetzbuchs regelt vorsätzliche und fahrlässige Umweltverschmutzung, Lärm sowie rechtswidrige Bebauung. Trotz ihrer gemeinsamen systematischen Stellung unterscheiden sich die Tatbestände hinsichtlich Rechtsgut, Handlung, Gefahren- oder Erfolgsvoraussetzung und Schuldform.

Abhängigkeit vom Verwaltungsrecht

Vorschriften wie Art. 181 und 183 tStGB knüpfen an technische Verfahren oder gesetzlich bestimmte Pflichten des Umweltverwaltungsrechts an. Diese Akzessorietät bringt technische Fachfragen in das Strafverfahren, macht aber nicht jeden Verwaltungsverstoß automatisch zur Straftat. Gesetzlichkeit und konkrete Tatbestandsmäßigkeit sind gesondert zu prüfen.

Juristische und natürliche Personen

Strafrechtliche Verantwortung natürlicher Personen setzt persönliche Schuld voraus. Gegen juristische Personen kommen nur gesetzlich vorgesehene Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Die Verantwortung von Leitungspersonen oder Beschäftigten ist nicht nach Titel, sondern nach tatsächlichem Verhalten, Aufgabenbereich, Wissen und Schuld zu individualisieren.

Veröffentlichungen

Gülsün Ayhan Aygörmez, Çevreye Karşı Suçlar – Türk ve Alman Çevre Ceza Hukukunda Güncel Sorunlar, Yetkin Yayınları, Ankara 2015, ISBN 978-605-05-0011-0. Yetkin Yayınları

Gülsün Ayhan Aygörmez, Çevre Ceza Hukuku – Çevre Ceza Genel Hükümler, Cilt I, On İki Levha Yayıncılık, İstanbul 2021, ISBN 978-625-7293-75-4. On İki Levha Yayıncılık