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Warum Umweltstraftaten kein Nebenbereich des Strafrechts sind

Die Aufnahme der Umweltdelikte in das türkische Strafgesetzbuch war mehr als eine gesetzestechnische Entscheidung: Sie verankerte den Schutz der gemeinsamen Lebensgrundlagen im Kernstrafrecht.

Der strafrechtliche Schutz der Umwelt war in der Türkei lange Zeit auf verstreute Vorschriften in Nebengesetzen beschränkt. Die Aufnahme der Tatbestände der vorsätzlichen und fahrlässigen Umweltverschmutzung, der Lärmverursachung und des unbefugten Bauens in einen eigenen Abschnitt des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 war deshalb mehr als eine gesetzestechnische Entscheidung. Sie machte deutlich, dass schwere Angriffe auf die Umwelt zum Kernstrafrecht gehören.

Der Strafnorm kommt dabei eine wichtige Signalfunktion zu: Die Verunreinigung von Boden, Wasser oder Luft ist nicht lediglich ein verwaltungsrechtlicher Verstoß oder ein Genehmigungsproblem. Erreicht sie eine bestimmte Schwere, richtet sie sich gegen die gemeinsamen Lebensgrundlagen der Gesellschaft.

Die Aufnahme eines Tatbestands in das Strafgesetzbuch gewährleistet jedoch noch keinen wirksamen Schutz. Bleibt der Tatbestand unbestimmt, erfasst er nur einen engen Kreis von Stoffen oder fehlt den Ermittlungsbehörden die erforderliche fachliche und technische Ausstattung, kann die Norm auf dem Papier stark und in der Praxis dennoch wirkungslos bleiben. Entscheidend ist daher nicht die Zahl der Vorschriften, sondern ihre Eignung, Umweltschäden zu verhindern, Verstöße aufzuklären und die Verantwortlichen wirksam zu sanktionieren.

Die zentrale Frage lautet folglich nicht nur: „Gibt es einen Umweltstraftatbestand?“ Sie lautet vielmehr: Macht das Gesetz komplexe und häufig im Rahmen organisatorischer Tätigkeiten begangene Umweltkriminalität tatsächlich sichtbar und verfolgbar?

Wissenschaftliche Grundlage

Dieser Beitrag beruht auf Gülsün Ayhan Aygörmez, Çevreye Karşı Suçlar: Türk ve Alman Çevre Ceza Hukukunda Güncel Sorunlar, Yetkin Yayınları, Ankara 2015.