Zum Inhalt springen
Lex ViaInstitute

INSIGHTS

Umweltgenehmigungen in der Türkei und die damit verbundenen Risiken

Das zentrale umweltrechtliche Genehmigungsrisiko in der Türkei liegt häufig nicht im völligen Fehlen eines Dokuments, sondern in der Abweichung zwischen Genehmigung und tatsächlichem Anlagenbetrieb.

Warum das Vorliegen eines Dokuments nicht genügt

Umweltrechtliche Risiken in der Türkei werden durch das bloße Vorliegen einer Genehmigung nicht beseitigt. Umweltgenehmigungen und -lizenzen müssen auf der zutreffenden Tätigkeit und Kapazität beruhen, die aktuelle Anlage erfassen, für den tatsächlichen Betreiber erteilt sein und unter den in den Anlagen zur Genehmigung festgelegten Bedingungen umgesetzt werden.

Abgleich zwischen Genehmigung und tatsächlichem Betrieb

Die Erklärung eines Unternehmens, alle Umweltgenehmigungen zu besitzen, genügt daher nicht. Sie muss anhand der Genehmigungsakte, des Kapazitätsberichts, des Verfahrensfließbilds, der Maschinen- und Schornsteinlisten, der Produktionsaufzeichnungen und erforderlichenfalls einer Vor-Ort-Prüfung verifiziert werden. Das Risiko entsteht häufig gerade aus der Differenz zwischen der Aktenlage und dem tatsächlichen Anlagenbetrieb.

Die Linie des türkischen Staatsrats

Mit Urteil vom 4. März 2021 (6. Senat, E. 2019/12566, K. 2021/3153) bestätigte der türkische Staatsrat eine Verwaltungsgeldbuße gegen eine genehmigungsbedürftige Anlage, die ohne die erforderliche Umweltgenehmigung betrieben worden war. Im Urteil vom 18. Februar 2021 (6. Senat, E. 2019/13500, K. 2021/2126) hob er hervor, dass die Genehmigungsbedürftigkeit anhand konkret ermittelter Kapazitätsdaten zweifelsfrei festgestellt werden muss.

Rechtliche Folgen

Ein unzutreffender Genehmigungsumfang oder eine Abweichung zwischen Dokumentation und tatsächlicher Anlage kann zu Verwaltungsgeldbußen, einer erneuten Prüfung oder Aufhebung der Genehmigung sowie zur teilweisen oder vollständigen Betriebseinstellung führen. Bei Umweltschäden können außerdem Sanierungs- und Schadensersatzpflichten und bei Erfüllung eines Straftatbestands strafrechtliche Ermittlungen hinzutreten. Entscheidend ist deshalb, ob die bestehende Genehmigung die heute tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, Kapazität, Verfahren, Emissions- und Einleitungsstellen sowie den wirklichen Betreiber erfasst.

Rechtsquellen

Türkisches Umweltgesetz Nr. 2872

Türkische Verordnung über Umweltgenehmigungen und -lizenzen

Türkischer Staatsrat, 6. Senat, E. 2019/12566, K. 2021/3153

Türkischer Staatsrat, 6. Senat, E. 2019/13500, K. 2021/2126