Das Urteil des BGH vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08 behandelt die Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit eines Leiters der Rechtsabteilung und Innenrevision, der eine Rechtswidrigkeit im Unternehmen erkennt, sie jedoch nicht meldet.
Sachverhalt und Stellung des Angeklagten
Bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) wurden in der Tarifperiode 1999/2000 Kosten fehlerhaft berechnet. Bestimmte, vom Land Berlin zu tragende Aufwendungen wurden Grundstückseigentümern auferlegt. Obwohl der Fehler bei der Vorbereitung der Tarifperiode 2001/2002 erkannt wurde, verlangte der verantwortliche Leiter G. die Fortführung der rechtswidrigen Berechnungsmethode. Dadurch wurden von den Grundstückseigentümern rund 23 Millionen Euro zu viel gefordert.
Der Angeklagte W. leitete die Rechtsabteilung; ihm war außerdem die Innenrevision unterstellt. Obwohl er der neuen Tarifarbeitsgruppe nicht angehörte, erfuhr er sowohl von dem früheren Berechnungsfehler als auch von dem Willen des G., diesen bewusst fortzusetzen. Gleichwohl informierte er weder den ihm unmittelbar vorgesetzten Vorstandsvorsitzenden noch legte er den Rechtsverstoß in der Aufsichtsratssitzung offen.
Würdigung des BGH
Der BGH leitete eine Garantenstellung nicht allein aus einer Mitwirkung des W. an der früheren fehlerhaften Tarifberechnung her. Der neue Tarif wurde eigenständig berechnet; der frühere Fehler setzte sich daher nicht automatisch fort. Die erneute Rechtswidrigkeit beruhte auf einer neuen und bewussten Entscheidung des G.
Die Garantenstellung des W. im Sinne des § 13 StGB folgte jedoch aus dem von ihm übernommenen Aufgabenbereich. Dieser umfasste auch die Pflicht, bei der Tarifberechnung erkannte Rechtsverstöße zu melden. Aufgrund seines Dienstverhältnisses musste W. den Vorstandsvorsitzenden als unmittelbaren Vorgesetzten informieren.
Das Urteil trennt damit Entscheidungsbefugnis und Informationspflicht. W. konnte den Tarif nicht selbst ändern oder seine Anwendung allein stoppen. Er kannte jedoch die Rechtswidrigkeit und konnte die zuständige Stelle informieren und dadurch zur Verhinderung der Tat beitragen. Wegen der Verletzung dieser Pflicht wurde er wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen verantwortlich gemacht.
Der BGH weist darüber hinaus darauf hin, dass Compliance-Beauftragte je nach Zuschnitt ihres Aufgabenbereichs eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten tragen können, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden. Daraus folgt keine umfassende Haftung für sämtliche Unternehmensdelikte. Entscheidend bleiben der konkrete Pflichtenkreis, die Kenntnis des Rechtsverstoßes, die Informations- oder Eingriffsmöglichkeit und der Zurechnungszusammenhang.
Für die Compliance-Organisation zeigt die Entscheidung, dass Wissen, Meldepflicht und Entscheidungsbefugnis getrennt bestimmt werden müssen. Strafrechtlich relevant ist daher nicht nur, wer die rechtswidrige Entscheidung getroffen hat, sondern auch, wer sie kannte und aufgrund seiner Funktion wem gegenüber zur Meldung verpflichtet war.
Rechtsvergleichende Anmerkung zum türkischen Recht
Das türkische Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Gleichstellungsklausel, die § 13 StGB entspricht. Auch beim Betrug ist eine Begehung durch Unterlassen nicht ausdrücklich geregelt. Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs erkennen dennoch an, dass Schweigen oder die Nichtberichtigung eines bestehenden Irrtums unter bestimmten Voraussetzungen eine Täuschung darstellen kann. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist nicht eine allgemeine Garantenregel, sondern die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung: Ein pflichtwidriges, irreführendes Schweigen wird erfasst, wenn eine rechtliche Aufklärungspflicht besteht.
Die 11. Strafkammer des türkischen Kassationsgerichtshofs führt in ihrer Entscheidung vom 31.10.2022, 17150/18087, aus, dass betrügerisches Verhalten sowohl aktiv als auch durch Ausnutzung eines Irrtums oder einer unzutreffenden Vorstellung des Opfers begangen werden kann. Ein Unterlassen kann jedoch nur dann Täuschungscharakter besitzen, wenn der Täter zur Aufklärung des Irrenden verpflichtet ist. Eine solche Aufklärungspflicht kann insbesondere aus einer bestehenden Rechtsbeziehung folgen.
Der wesentliche Unterschied liegt somit in der dogmatischen Konstruktion. Das deutsche Recht bestimmt die Pflicht zur Erfolgsabwendung über § 13 StGB und knüpft daran die Beteiligungsverantwortung. Das türkische Recht erreicht ein vergleichbares Ergebnis über die Auslegung der Täuschung beim Betrug. In beiden Rechtsordnungen genügt bloße Kenntnis nicht. Erforderlich sind eine konkrete Informationspflicht, die tatsächliche Möglichkeit pflichtgemäßen Handelns sowie ein Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden.
Entscheidungen
BGH, Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08 (Volltext, HRRS)
Türkischer Kassationsgerichtshof, 11. Strafkammer, 31.10.2022, 17150/18087 (Entscheidungssuche)