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Reform des Umweltstrafrechts

Wirksames Umweltstrafrecht erfordert mehr als hohe Strafandrohungen: Erforderlich ist eine ganzheitliche Reform des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, die der Gefährdungsstruktur des Umweltstrafrechts angemessene Tatbestände, die Verantwortungszuweisung in Unternehmen und wirksame Ermittlungsmaßnahmen miteinander verbindet.

Wirksames Umweltstrafrecht erfordert mehr als hohe Strafandrohungen: Erforderlich ist eine ganzheitliche Reform des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, die der Gefährdungsstruktur des Umweltstrafrechts angemessene Tatbestände, die Verantwortungszuweisung in Unternehmen und wirksame Ermittlungsmaßnahmen miteinander verbindet.

Die strukturellen Probleme des türkischen Umweltstrafrechts sind nicht neu. Bereits in der 2015 veröffentlichten Untersuchung Çevreye Karşı Suçlar – Türk ve Alman Çevre Ceza Hukukunda Güncel Sorunlar wurden unter Einbeziehung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt Vorschläge für eine Neuordnung des türkischen Umweltstrafrechts entwickelt. Betrachtet man die seitherige Entwicklung des Umwelt- und Klimarechts sowie des Unionsrechts, ist der Zeitpunkt für eine umfassende Reform des türkischen Umweltstrafrechts längst gekommen.

In früheren Untersuchungen wurden drei grundlegende Strukturprobleme herausgearbeitet. Das erste betrifft den sachlichen Anwendungsbereich der Straftatbestände. Nicht jeder umweltgefährliche Stoff ist rechtlich als „Abfall“ einzuordnen; eine allein an den Abfallbegriff anknüpfende Strafnorm kann daher Schutzlücken entstehen lassen. Das zweite Problem betrifft die Frage, in welchem Umfang insbesondere grob fahrlässig begangene Umweltverstöße strafrechtlich erfasst werden. Das dritte Problem liegt in der Zurechnung von Verantwortung für Umweltstraftaten innerhalb von Unternehmen. Statt Unternehmen oder Leitungspersonen allein aufgrund ihrer institutionellen Stellung verantwortlich zu machen, müssen Entscheidungsbefugnisse, Zuständigkeiten, Aufsicht und Informationsflüsse nachvollzogen und diejenigen Verantwortungsbereiche bestimmt werden, die auf die konkrete Tat tatsächlich Einfluss hatten.

Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt hat diese Debatte wesentlich vorangebracht. Sie erweitert den Kreis der Umweltstraftaten, verlangt für bestimmte Handlungen eine Strafbarkeit zumindest bei grober Fahrlässigkeit und sieht die Verantwortlichkeit juristischer Personen sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen sie vor. Mit den qualifizierten Tatbeständen für Handlungen, die schwere und lang anhaltende Umweltschäden verursachen, rückt die Schwere des Umweltschadens in das Zentrum der strafrechtlichen Systematik.

Die Bedeutung der Richtlinie erschöpft sich jedoch nicht in neuen Straftatbeständen. Sie nimmt auch die Vollzugsprobleme des Umweltstrafrechts unmittelbar in den Blick. Vorgesehen sind wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente, ausreichende technische und technologische Ressourcen für Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, eine stärkere Spezialisierung, regelmäßige Fortbildungen für Richterinnen und Richter, Staatsanwaltschaft, Polizei und weitere zuständige Stellen sowie nationale Strategien zur Bekämpfung der Umweltkriminalität.

Dieser Ansatz ist zentral. Bei Umweltstraftaten müssen nicht nur Quelle, Zeitpunkt und Kausalverlauf einer Verschmutzung bestimmt, sondern ebenso die innerbetrieblichen Entscheidungsprozesse und die tatsächlichen Verantwortungszentren offengelegt werden. Wirksames Umweltstrafrecht darf nicht zu einer reinen Erfolgshaftung werden, die Unternehmen oder Leitungspersonen allein wegen des eingetretenen Umweltschadens verantwortlich macht. Technische Beweise müssen erkennen lassen, wer über welche Informationen verfügte, welche Entscheidung traf, in der Lage war, welches Risiko zu verhindern, und auf den konkreten Verstoß tatsächlich Einfluss hatte. Dieser Ansatz stärkt den Umweltschutz und schützt zugleich Unternehmen und Leitungspersonen ohne eigenes Verschulden innerhalb der Grenzen des Strafrechts.

Ein gut formulierter Straftatbestand schützt die Umwelt nicht, wenn die Ermittlungsstruktur fehlt, die ihn anwenden kann; eine schlecht geführte Ermittlung beeinträchtigt, soweit sie die tatsächlich Verantwortlichen nicht ermittelt, sowohl den Schutz der Umwelt als auch die Rechte beschuldigter Personen.

Die Richtlinie (EU) 2024/1203 dient der Angleichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist in der Türkei nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl bildet sie einen aktuellen und wichtigen rechtsvergleichenden Maßstab für die Reform des türkischen Umweltstrafrechts. Es geht nicht mehr nur darum, die Strafrahmen bestehender Delikte zu erhöhen. Die Tatbestände müssen entsprechend der besonderen Gefährdungsstruktur des Umweltstrafrechts neu gefasst werden; grobe Fahrlässigkeit, Verantwortungszuweisung in Unternehmen, technische Beweise, Spezialisierung und wirksame Ermittlungsinstrumente sind im materiellen Strafrecht und im Strafverfahrensrecht gemeinsam zu regeln.

Der bereits 2015 aufgezeigte Reformbedarf tritt heute noch deutlicher hervor. Angesichts der Entwicklung des Umwelt- und Klimarechts ist eine Reform des türkischen Umweltstrafrechts längst überfällig. Ihr Ziel ist nicht, mehr Menschen zu bestrafen, sondern Umweltverstöße rechtzeitig aufzudecken und Verantwortung richtig zuzuordnen. Ein wirksames Umweltstrafrecht muss sich nicht zwischen Umweltschutz einerseits und Schuldprinzip sowie persönlicher Verantwortlichkeit andererseits entscheiden; es muss beides im selben System gewährleisten.

Rechtsquellen

Gülsün Ayhan Aygörmez, Çevreye Karşı Suçlar – Türk ve Alman Çevre Ceza Hukukunda Güncel Sorunlar, Yetkin Yayınları, Ankara 2015. https://www.legalkitabevi.com/cevreye-karsi-suclar-turk-ve-alman-cevre-ceza-hukukunda-guncel-sorunlar.htm

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2008/99/oj

Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj