Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut der Umweltdelikte ist kein theoretischer Luxus. Ihre Beantwortung beeinflusst unmittelbar, wie ein Tatbestand ausgelegt wird und welche Beeinträchtigungen strafrechtlich relevant sind.
Der anthropozentrische Ansatz schützt die Umwelt, soweit sie für menschliches Leben und menschliche Gesundheit erforderlich ist. Ein rein ökologischer Ansatz erkennt dagegen Boden, Wasser, Luft, Tiere und Pflanzen nicht nur wegen ihres Nutzens für den Menschen, sondern auch aufgrund ihres Eigenwerts als schutzwürdig an.
Für die Umweltdelikte des türkischen Strafgesetzbuchs überzeugt ein Modell, das beide Perspektiven nicht gegeneinander ausspielt, sondern miteinander verbindet. Die Umwelt ist die gemeinsame Lebensgrundlage von Menschen, Tieren, Pflanzen und künftigen Generationen. Gefahren für die menschliche Gesundheit bleiben zentral; sie sind jedoch nicht die einzigen Beeinträchtigungen, die das Strafrecht erfassen muss. Die Zerstörung eines Ökosystems, die Verunreinigung einer Wasserquelle oder der Verlust eines Lebensraums kann auch dann erhebliches Unrecht darstellen, wenn sich kein unmittelbar individualisierbares menschliches Opfer benennen lässt.
Ein solcher gemischter Ansatz macht die Umwelt nicht zu einem abstrakten Schlagwort. Er ermöglicht vielmehr eine präzisere Bestimmung des Tatobjekts: Luft, Wasser, Boden und das Leben in ihnen werden in ihrem Zusammenhang betrachtet.
Angesichts der Klima- und Biodiversitätskrise greift ein Strafrecht zu kurz, das lediglich fragt: „Welcher Mensch wurde bereits geschädigt?“ Umweltschäden sind häufig räumlich verteilt, zeitlich verzögert und generationenübergreifend. Wenn das Recht das Opfer nicht sofort erkennt, verschwindet der Schaden nicht – er bleibt lediglich außerhalb der Akte.