ANALYSE · 12. September 2025
§ 2 LkSG: Grenzüberschreitende Risikobereiche in Lieferketten mit Türkei-Bezug
§ 2 LkSG rechnet einen im Ausland begangenen Verstoß nicht automatisch einem deutschen Unternehmen zu. Die Vorschrift bestimmt jedoch die geschützten Rechtspositionen, die Lieferkette und den eigenen Geschäftsbereich und eröffnet damit den grenzüberschreitenden Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten.
Eine Bereichsnorm vor der Haftungsnorm
§ 2 LkSG bildet das begriffliche Zentrum des Gesetzes. Die Vorschrift begründet weder einen eigenständigen Schadensersatzanspruch noch eine strafrechtliche Haftung. Sie bestimmt vielmehr, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten, Risiken und Unternehmensbeziehungen den Sorgfaltspflichten der §§ 3–10 unterfallen. § 2 bezeichnet damit nicht das Ergebnis, sondern den Ausgangspunkt der Verantwortungsprüfung. Besondere Bedeutung gewinnt die Regelung, wenn in der Türkei tätige Konzerngesellschaften oder Zulieferer in die Produkt- oder Dienstleistungskette eines deutschen Unternehmens eingebunden sind. Diese Verbindung bedeutet nicht, dass ein in der Türkei begangener Verstoß dem deutschen Unternehmen automatisch zugerechnet wird; sie erfordert vielmehr, den Umfang der Risikoanalyse und der Sorgfaltspflichten des deutschen Unternehmens zu bestimmen.
Geschützte Rechtspositionen und Grenzen des Umweltrisikos
§ 2 Abs. 1 verweist auf die durch die in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen geschützten Rechtspositionen. Nach der Gesetzesbegründung bilden diese Übereinkommen den maßgeblichen Referenzrahmen für die Pflichten der §§ 3–10; der Katalog ist nicht unbegrenzt. Nicht jeder Verstoß gegen ausländisches Umweltrecht ist daher bereits ein umweltbezogenes Risiko im Sinne des LkSG. Gefährden Luft-, Wasser- oder Bodenverunreinigungen jedoch die Gesundheit, den Zugang zu sauberem Trinkwasser oder die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, kann zugleich ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Abs. 2 vorliegen.
Geografische Reichweite der Lieferkette
§ 2 Abs. 5 erfasst sämtliche Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung eines Produktes oder zur Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind. Nach der Gesetzesbegründung beginnt die Lieferkette mit der Gewinnung der Rohstoffe und endet mit der Lieferung an den Endkunden. Neben Beschaffung, Produktion und Vertrieb können auch erforderliche Transport- und Zwischenlagerungsleistungen erfasst sein. Die grenzüberschreitende Anknüpfung beruht somit nicht auf dem Ort des Verstoßes, sondern auf dessen funktionaler Einbindung in das Produkt oder die Dienstleistung des deutschen Unternehmens. Eine Produktions-, Beschaffungs-, Transport- oder Zwischenlagerungstätigkeit in der Türkei kann daher zur Lieferkette im Sinne des LkSG gehören, soweit sie für die Herstellung des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung des deutschen Unternehmens erforderlich ist.
Drei Handlungsebenen
Das Gesetz unterscheidet den eigenen Geschäftsbereich, unmittelbare Zulieferer und mittelbare Zulieferer. Zum eigenen Geschäftsbereich können bei bestimmendem Einfluss der Obergesellschaft auch konzernangehörige Gesellschaften gehören. Unmittelbare Zulieferer werden über die Vertragsbeziehung, mittelbare Zulieferer trotz fehlender direkter Vertragsbeziehung über ihren notwendigen Beitrag zum Produkt oder zur Dienstleistung erfasst. Die Intensität der gebotenen Analyse-, Präventions- und Abhilfemaßnahmen richtet sich auch danach, auf welcher Ebene das Risiko entsteht.
Gesetzesbegründung: Informations- und Einflussmöglichkeiten
Die Gesetzesbegründung stellt einen Zusammenhang zwischen den Sorgfaltspflichten und den Informations- und Einflussmöglichkeiten des Unternehmens her. Zugleich handelt es sich nach der Begründung zu § 3 um eine Bemühens- und nicht um eine Erfolgspflicht. Unternehmen garantieren keine vollständig verletzungsfreie globale Lieferkette. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass sie die nach Größe, Risikonähe, Schwere und Einflussmöglichkeit angemessenen Verfahren der §§ 4–10 eingerichtet und tatsächlich angewandt haben.
Zivilrechtliche Haftung bedarf einer weiteren Grundlage
Nach § 3 Abs. 3 LkSG begründet eine Verletzung des Gesetzes für sich genommen keine neue zivilrechtliche Haftung. Ein Geschädigter kann seinen Anspruch daher nicht allein auf § 2 stützen. Kommen eine eigene Entscheidung, ein Organisationsverschulden oder ein pflichtwidriges Unterlassen der deutschen Obergesellschaft in Betracht, sind die allgemeinen deliktsrechtlichen und kollisionsrechtlichen Regeln gesondert zu prüfen. Das Urteil des OLG Hamm in der Sache Lliuya gegen RWE zeigt außerhalb des LkSG, dass geografische Distanz und eine Vielzahl von Mitverursachern grenzüberschreitende zivilrechtliche Verantwortung nicht grundsätzlich ausschließen.
Ergebnis
§ 2 LkSG ist keine automatische Zurechnungsnorm. Seine Bedeutung liegt in der rechtlichen Bestimmung des grenzüberschreitenden Risikoraums. Verantwortung setzt das Zusammenwirken von geschütztem Risiko, Unternehmensbezug, Kenntnis, Einflussmöglichkeit und verletzter konkreter Sorgfaltspflicht voraus. § 2 öffnet die Tür, bildet aber nicht allein die endgültige Haftungsgrundlage.