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Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts 2021: Schutz künftiger Freiheit

Klimaschutz betrifft nicht nur die Umwelt. Heute zugelassene Emissionen bestimmen zugleich, unter welchen Bedingungen Freiheit künftig ausgeübt werden kann.

Gegenstand der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht prüfte das Bundes-Klimaschutzgesetz von 2019. Es hob weder das Gesetz insgesamt noch das Minderungsziel bis 2030 auf. Verfassungsrechtlich unzureichend war vielmehr, dass der Reduktionspfad für die Zeit ab 2031 nicht rechtzeitig und hinreichend bestimmt geregelt war. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Dezember 2022 nachbessern.

Emissionen heute, Freiheit morgen

Jede zusätzliche CO₂-Emission verringert das künftig verfügbare CO₂-Budget. Wird ein großer Teil dieses Budgets in der Gegenwart verbraucht, können später sehr viel strengere und kurzfristigere Beschränkungen erforderlich werden. Da Produktion, Verkehr, Energieverbrauch und Alltag weiterhin mit Emissionen verbunden sind, kann dies nahezu alle Freiheitsbereiche berühren.

Das Gericht erfasste diese Wirkung als eingriffsähnliche Vorwirkung heutiger Emissionsregelungen. Grundrechte schützen damit nicht nur vor gegenwärtigen Eingriffen, sondern auch davor, Freiheitsverluste einseitig in die Zukunft zu verlagern.

Die verfassungsrechtliche Dimension

Art. 20a der deutschen Verfassung verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen. Die Vorschrift ist gerichtlich überprüfbar, begründet jedoch kein eigenständiges Klima-Grundrecht und verleiht dem Klimaschutz keinen absoluten Vorrang vor allen anderen Belangen.

Die Kernaussage ist enger und zugleich weitreichend: Die Lasten des Klimaschutzes dürfen nicht unverhältnismäßig zwischen den Generationen verteilt werden. Wissenschaftliche Unsicherheit rechtfertigt dabei keine Untätigkeit, wenn ernsthafte oder irreversible Schäden drohen.

Frühzeitige Transformation als Freiheitsschutz

Langfristige und vorhersehbare Minderungsziele ermöglichen es Individuen und Unternehmen, den Übergang rechtzeitig zu planen. Das Gericht ordnete weder eine bestimmte Klimapolitik an noch begründete es unmittelbare Unternehmenspflichten. Es zeigte jedoch, dass ein früh festgelegter Rechtsrahmen nicht nur dem Klimaschutz, sondern auch der Planungs- und Investitionssicherheit dient.

Eine Frage über Deutschland hinaus

Die Entscheidung ist für die Türkei nicht verbindlich. Art. 56 der türkischen Verfassung gewährleistet jedoch das Recht auf ein Leben in einer gesunden und ausgeglichenen Umwelt. Der Klimabeschluss bietet daher einen wichtigen rechtsvergleichenden Maßstab für die Frage, ob heutige Klimaentscheidungen auch anhand ihrer Auswirkungen auf künftige Lebens- und Freiheitsbedingungen beurteilt werden können.

Die zentrale Frage bleibt: Darf eine Generation die Lasten des Klimaschutzes so weit in die Zukunft verschieben, dass die Freiheit der nachfolgenden Generationen erheblich eingeschränkt wird?

Rechtsquellen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u.a.: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/EN/2021/03/rs20210324_1bvr265618en.html

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/EN/2021/bvg21-031.html

Deutsche Verfassung, Art. 20a: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html

Türkische Verfassung, Art. 56: https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuatmetin/1.5.2709.pdf