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Klimabedingte Migration als viktimologisches und kriminologisches Risiko

Klimabedingte Katastrophen und erzwungene Mobilität können sich zu einer doppelten Krisenlage verdichten. Strafrechtlich relevant sind dabei vor allem die erhöhten Risiken von Gewalt, Ausbeutung und Menschenhandel.

Die negativen Folgen des Klimawandels machen nicht an Staatsgrenzen halt. Wüstenbildung, Erosion, Dürre, Waldbrände, Überschwemmungen, Stürme und der Verlust biologischer Arten bilden ein transnationales Problem, in dem ökologische, soziale und rechtliche Krisen ineinandergreifen. Migration ist dabei keine isolierte Folge, sondern Teil eines komplexen Wirkungszusammenhangs.

Eine klimabedingte Katastrophe kann zunächst unmittelbar Leben, Gesundheit, Eigentum und Lebensgrundlagen gefährden. Muss die betroffene Bevölkerung daraufhin ihren Wohnort verlassen, entsteht eine zweite Gefahrenlage: Vertreibung und erzwungene Mobilität können bestehende Schutzstrukturen auflösen, Abhängigkeiten verschärfen und den Zugang zu Behörden, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und rechtlicher Hilfe erschweren.

Aus viktimologischer Sicht ist entscheidend, dass Menschen in solchen Situationen einem erhöhten Risiko physischer, psychischer und sexueller Gewalt sowie wirtschaftlicher Ausbeutung ausgesetzt sein können. Kriminologisch bedeutsam sind Gelegenheitsstrukturen, die Menschenhandel, Zwangsarbeit, sexuelle Ausbeutung und andere schwere Straftaten begünstigen. Klimawandel führt dabei nicht automatisch zu Kriminalität; er kann jedoch Verletzlichkeiten und Tatgelegenheiten verstärken, wenn staatliche und gesellschaftliche Schutzmechanismen ausfallen.

Die richtige Schlussfolgerung lautet deshalb nicht, Migrantinnen und Migranten als Sicherheitsrisiko zu behandeln. Sie sind vielmehr Trägerinnen und Träger von Rechten und in vielen Konstellationen potenzielle Opfer gezielter Ausbeutung. Eine ausschließlich sicherheitspolitische Perspektive droht ihre Gefährdung zu übersehen und kann Stigmatisierung, Ausgrenzung und zusätzliche Gewalt fördern.

Für das Strafrecht ergibt sich daraus eine doppelte Aufgabe. Es muss schwere Angriffe auf die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit und Menschenwürde wirksam erfassen. Zugleich darf es nicht versuchen, eine soziale und ökologische Krise allein durch Kriminalisierung zu bewältigen. Erforderlich ist ein abgestimmtes Schutzsystem aus Migrations-, Sozial-, Katastrophenschutz-, Menschenrechts- und Strafrecht.

Klimamigration verlangt daher eine Perspektive, die Umweltfolgen, Mobilität und Kriminalitätsrisiken gemeinsam untersucht. Wer nur die Katastrophe betrachtet, sieht die Gefahren auf dem Fluchtweg nicht. Wer nur die Migration betrachtet, verkennt ihre klimatischen Ursachen. Ein tragfähiger Rechtsrahmen muss beide Ebenen verbinden.

De lege lata ist zu prüfen, inwieweit die geltenden Tatbestände gegen Menschenhandel, Zwangsarbeit, sexuelle Ausbeutung und verwandte Delikte die besonderen Risiken klimabedingter Mobilität erfassen. Das Vorhandensein von Straftatbeständen allein genügt nicht; sichere Meldemöglichkeiten, Beweissicherung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit bestimmen ihre praktische Wirksamkeit. De lege ferenda sind begrenzte und bestimmte Regelungen zur Schließung konkreter Schutzlücken einer Kriminalisierung klimabedingter Migration vorzuziehen. Dabei sind die strafrechtliche Bedeutung der bewussten Ausnutzung klimabedingter Verletzlichkeit und die Reichweite der einschlägigen Tatbestände näher zu untersuchen.

Ein präventiver Ansatz erschöpft sich nicht in neuen Straftatbeständen. Er verlangt sichere und vertrauliche Meldemöglichkeiten, frühzeitige Risikoanalysen, spezialisierte Ermittlungs- und Opferschutzeinheiten, Sprachmittlung, psychosoziale Unterstützung, grenzüberschreitende Beweissicherung und aufenthaltsrechtliche Garantien, die die Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden nicht zur zusätzlichen Gefahr machen.

Präventives Klimastrafrecht darf jedoch nicht zu einer grenzenlosen Vorverlagerung der Strafbarkeit führen. Strafrecht bleibt Ultima Ratio und muss den Grundsätzen der Gesetzlichkeit, Bestimmtheit, Schuld und Verhältnismäßigkeit genügen. Sein Ziel ist nicht die Kriminalisierung von Mobilität, sondern ein wirksamer, opferorientierter und international anschlussfähiger Schutz vor Gewalt und Ausbeutung.

Wissenschaftliche Grundlage

Dieser Beitrag beruht auf Gülsün Ayhan Aygörmez, „Climate Criminal Law and Climate Migration in Turkish Criminal Law“, Kapitel 18, in Sibel Safi (Hrsg.), Dynamics of Migration and Comparative Immigration Law, Cambridge Scholars Publishing, Newcastle upon Tyne 2026, ab S. 384, ISBN 978-1-0364-7886-5.