ANALYSE · 17. März 2024
Unterlassener Rückruf umweltschädlicher Produkte: Strafrechtliche Verantwortung von Leitungspersonen im deutschen und türkischen Recht
Das Unterlassen eines Produktrückrufs ist nicht lediglich eine geschäftspolitische Entscheidung. Nach Bekanntwerden der Gefahr bestimmt sich die strafrechtliche Verantwortung untätiger Leitungspersonen nach Garantenstellung, Gremienentscheidung und individueller Zurechnung.
Ausgangspunkt der Unterlassungsverantwortung
Die strafrechtliche Verantwortung von Leitungspersonen im Umweltstrafrecht beschränkt sich nicht auf aktives Verhalten, das unmittelbar einen schädlichen Erfolg herbeiführt. Werden notwendige Maßnahmen trotz Kenntnis einer aus dem Herrschaftsbereich des Unternehmens stammenden Gefahr unterlassen, kann auch eine Unterlassungsverantwortung in Betracht kommen. Die im deutschen Wirtschaftsstrafrecht entwickelten Grundsätze der strafrechtlichen Produkthaftung bilden deshalb einen rechtsvergleichenden Bezugspunkt für umweltschädliche Produkte.¹
Die Lederspray-Entscheidung und die Rückrufpflicht
Die Lederspray-Entscheidung des Bundesgerichtshofs konkretisierte die Handlungspflicht des Herstellers, nachdem sich ein in Verkehr gebrachtes Produkt als gefährlich für Leben oder körperliche Unversehrtheit der Verbraucher erwiesen hatte. Um den Eintritt weiterer Schäden zu verhindern, war das Produkt unverzüglich zurückzurufen. Das Unterlassen des Rückrufs wurde als Verletzung der Garantenpflicht des Herstellers und der entscheidungsbefugten Geschäftsführer bewertet.²
Übertragung auf Umweltrisiken
Für Umweltrisiken gewinnt dieser Ansatz zusätzliche Bedeutung. Wird eine vom Produktionsprozess oder vom vertriebenen Produkt ausgehende Umweltgefahr durch Beschwerden, Messergebnisse oder konkrete Schadensfälle erkennbar, ist die Untätigkeit der Leitungsperson nicht lediglich eine geschäftspolitische Option. Für eine Person, die Herrschaft über die Gefahrenquelle ausübt, können Überwachungs- und Handlungspflichten entstehen.³
Bewertung nach türkischem Recht
Ob und inwieweit die im deutschen Umweltstrafrecht entwickelten Maßstäbe vollständig und für sämtliche Delikte auf das türkische Umweltstrafrecht übertragen werden können, ist umstritten. Das türkische Strafgesetzbuch enthält keine dem § 13 StGB entsprechende allgemeine Regelung der unechten Unterlassungsdelikte. Im Rahmen der besonderen Vorschriften über vorsätzliche Tötung und Körperverletzung durch Unterlassen können die im deutschen Umweltstrafrecht geführten Diskussionen jedoch auch für die Türkei aufgegriffen werden. Daneben kommt dem türkischen Gesetz Nr. 7223 über Produktsicherheit und technische Vorschriften Bedeutung zu. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure unter anderem dazu, Nichtkonformitäten zu beseitigen, die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt auszusetzen sowie das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Diese Pflichten sind bei der Bestimmung der im Einzelfall von einer Leitungsperson erwartbaren Handlung zu berücksichtigen. Strafrechtliche Verantwortung setzt darüber hinaus einen einschlägigen Straftatbestand sowie die gesonderte Feststellung von Aufgaben und Befugnissen, Kenntnisstand, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, tatsächlicher Handlungsmöglichkeit und Erfolgszurechnung voraus.
Gremienentscheidung und individuelle Verantwortung
Die Entscheidung eines Kollegialorgans gegen einen Rückruf beseitigt die individuelle strafrechtliche Verantwortung seiner Mitglieder nicht ohne Weiteres. Dass ein einzelnes Mitglied die Entscheidung nicht allein herbeiführen kann, rechtfertigt nicht den Verzicht auf die von ihm zu erwartenden Initiativen. Jedes Mitglied muss seine Möglichkeiten für eine rechtmäßige Entscheidung nutzen, Widerspruch erheben und zumutbare Maßnahmen verlangen. Der Einwand, die übrigen Mitglieder hätten ohnehin dagegen gestimmt, beseitigt pflichtwidrige Untätigkeit nicht.⁴
Begrenzung übermäßiger Verantwortungszuschreibung
Die bloße Mitgliedschaft in einem Organ darf jedoch keine automatische und unbegrenzte Verantwortung begründen. Für jede Leitungsperson sind Aufgabenbereich, Kenntnisstand, tatsächlicher Einfluss auf die Entscheidung, Handlungsmöglichkeit und Zumutbarkeit gesondert festzustellen. Die Gefahr übermäßiger Verantwortungszuschreibung verlangt eine sorgfältige Prüfung von Kausalität, objektiver Zurechnung, Erfolgsabwendbarkeit und Zumutbarkeit.⁵
Funktion des Umwelt-Compliance-Systems
Ein Umwelt-Compliance-System darf Verantwortung nicht nur auf dem Papier verteilen. Es muss gewährleisten, dass Gefahreninformationen die zuständige Entscheidungsebene erreichen und unverzüglich in Maßnahmen umgesetzt werden. Die Dokumentation von Beschwerden, die Weiterleitung technischer Befunde an Rechts- und Leitungseinheiten, vorab bestimmte Kriterien für Rückruf oder Betriebsunterbrechung sowie die Protokollierung abweichender Stimmen dienen zugleich der Individualisierung strafrechtlicher Verantwortung.
Ergebnis
Bei umweltschädlichen Produkten können sich Leitungspersonen nicht hinter einer Kollegialentscheidung verbergen. Verantwortung knüpft nicht an die bloße Sitzungsteilnahme an, sondern an Gefahrenkenntnis, Aufgaben und Befugnisse, Einflussmöglichkeiten sowie das Unterlassen der nach dem konkreten Straftatbestand gebotenen Handlung. Weder eine pauschale Freistellung noch eine Strafbarkeit allein aufgrund der Organstellung überzeugt.
Fußnoten
- 1. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 71; ferner BGH, Urteil vom 6.7.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106 = NJW 1990, 2560.
- 2. BGH, Urteil vom 6.7.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106 = NJW 1990, 2560; Kuhlen, NStZ 1990, S. 566 (569–570).
- 3. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 72; Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, S. 57; Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 97 ff.
- 4. BGH, Urteil vom 6.7.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106 (129); Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Ransiek, StGB, § 324 Rn. 66.
- 5. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 72–73; MüKoStGB/Schmitz, Vor §§ 324 ff., Rn. 140.