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ANALYSE · 22. September 2024

Delegation umweltbezogener Aufgaben und rechtswidrige Weisungen: Aufsichtsverantwortung im deutschen und türkischen Recht

Die Übertragung umweltbezogener Pflichten auf Fachpersonal schafft keinen verantwortungsfreien Raum für Leitungspersonen. In hierarchischen Unternehmensstrukturen ist strafrechtliche Verantwortung nach Art der Weisung, Wissensvorsprung, Tatherrschaft, Personalauswahl und Aufsichtspflichten zu individualisieren.

Rechtswidrige Weisung und Verantwortungsbegründung

Umweltschädliche Handlungen in Unternehmen vollziehen sich häufig innerhalb hierarchischer Entscheidungs- und Ausführungsketten. Erteilt eine übergeordnete Person eine rechtswidrige Weisung, richtet sich die Verantwortung nicht allein nach dem Über-Unterordnungsverhältnis, sondern nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme. Tatherrschaft des Anweisenden, Wissen und Willen des Ausführenden sowie die Besonderheiten des Tatbestands sind gesondert zu prüfen.¹

Wissensvorsprung und mittelbare Täterschaft

Verschweigt der Vorgesetzte trotz überlegenen Wissens die Umweltrechtswidrigkeit, täuscht er über eine fehlende Genehmigung oder veranlasst er durch unvollständige Angaben eine behördliche Erlaubnis, kann dies für mittelbare Täterschaft erheblich sein. Wird der Ausführende unter Ausnutzung eines Tatbestandsirrtums als Werkzeug eingesetzt, kann der Wissensvorsprung des Hintermanns dessen Tatherrschaft begründen. Auch das Verhältnis zwischen rechtswidriger umweltrechtlicher Erlaubnis und ausführender Person wird im deutschen Umweltstrafrecht in diesem Zusammenhang erörtert.²

Rechtswidrige Weisung und Druck im türkischen Recht

Die Weisung eines Vorgesetzten in einem Privatunternehmen ist im türkischen Recht grundsätzlich kein verbindlicher Befehl einer zuständigen Stelle im Sinne des Art. 24 des türkischen Strafgesetzbuchs. Ist der Gegenstand des Befehls eine Straftat, ordnet Art. 24 Abs. 3 zudem die Verantwortlichkeit des Anweisenden und des Ausführenden an. Die Drohung mit Entlassung oder wirtschaftlicher Druck erreicht nicht ohne Weiteres die von Art. 28 verlangte Intensität unwiderstehlichen Zwangs oder einer schweren und sicheren Drohung. Liegen im Einzelfall eine derart intensive Zwangslage oder ein Irrtum nach Art. 30 vor, sind Wissen und Wille des Handelnden gesondert zu würdigen. Anstiftung, Beihilfe und mittelbare Täterschaft sind unter Beachtung des Zweifelssatzes voneinander abzugrenzen.

Beseitigt Delegation die Verantwortung?

Die Übertragung umweltbezogener Aufgaben auf Fachpersonal beendet die Verantwortung der Leitungsperson grundsätzlich nicht vollständig. Die delegierende Person bleibt zur Auswahl geeigneten Personals, zu eindeutigen Anweisungen und zu angemessener Aufsicht verpflichtet. Arbeitsteilung verlagert Verantwortung daher nicht lediglich, sondern erzeugt Pflichten unterschiedlichen Inhalts für Delegierenden und Beauftragten. Dies wird in der Lehre als Prinzip der Verantwortungsvervielfachung beschrieben.³

Nicht delegierbare Organisationspflichten

Kernpflichten der allgemeinen Unternehmensorganisation sind nicht vollständig delegierbar. Die Einrichtung eines Systems zur Meldung von Umweltrisiken, die klare Bestimmung von Zuständigkeiten, die Unterrichtung der Leitung bei kritischen Verstößen und die Funktionsfähigkeit der Kontrollen verbleiben im Bereich der Organisationsverantwortung der Unternehmensleitung.⁴

Grenzen der Delegation im türkischen Recht

Auch im türkischen Recht ist Delegation kein allgemeines Institut, das strafrechtliche Verantwortung automatisch überträgt. Nach dem Grundsatz persönlicher Verantwortlichkeit in Art. 20 des türkischen Strafgesetzbuchs darf eine Leitungsperson weder allein wegen ihrer Organstellung noch wegen der Handlung eines anderen bestraft werden. Ergibt sich eine Pflicht jedoch aus umweltrechtlichen Spezialvorschriften, der tatsächlich praktizierten Aufgabenverteilung, einem Vertrag oder der wirklichen Übernahme eines Gefahrenbereichs, können Verstöße gegen Auswahl-, Informations-, Aufsichts- und Handlungspflichten für die individuelle Zurechnung erheblich sein. Die Eignung des konkreten Straftatbestands für eine Begehung durch Unterlassen und das Gesetzlichkeitsprinzip sind gesondert zu beachten.

Grenzen der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht darf nicht als Erfolgshaftung für sämtliche Handlungen unterstellter Personen verstanden werden. Maßgeblich sind tatsächliche Aufgabenverteilung, Fachgebiet, Informationszugang und konkrete Handlungsmöglichkeit der Leitungsperson. Niemandem kann ein tatsächlich unmögliches Verhalten abverlangt werden; Titel oder Stellung im Organigramm bestimmen den Umfang einer Garantenpflicht nicht allein.⁵

Von der Aufsichtspflichtverletzung zur individuellen Zurechnung

Grob nachlässige Personalauswahl, unterlassene Kontrolle trotz erkennbarer Hinweise oder die unkontrollierte Fortdauer einer bekannten Gefahrenquelle können eine konkrete Pflichtverletzung begründen. Für Unterlassungsverantwortung müssen sämtliche Merkmale des gesetzlichen Tatbestands, Erfolgsabwendbarkeit, Kausalität und Schuld vorliegen. Die nach § 13 StGB und § 130 OWiG entwickelten deutschen Lösungen können nicht unmittelbar mit ihren Rechtsfolgen auf das türkische Recht übertragen werden; sie bilden jedoch ein rechtsvergleichendes Modell für klare Aufgabenverteilung und die Individualisierung von Aufsichtsmängeln.⁶

Folgerungen für Environmental Compliance

Ein wirksames Environmental-Compliance-System darf Delegation nicht auf schriftliche Stellenbeschreibungen reduzieren. Fachliche Eignung, Meldeschwellen, Weiterleitung ungewöhnlicher Messwerte und Beschwerden, Nachvollziehbarkeit von Weisungen und tatsächliche Handlungskompetenz müssen gewährleistet sein. Verantwortung endet nicht mit den Erklärungen, der Mitarbeiter habe die Weisung ausgeführt oder die Aufgabe sei auf Fachpersonal übertragen worden. Entscheidend sind rechtswidrige Weisung, Wissensvorsprung, Auswahl- und Aufsichtspflichten, Organisationsmängel und konkrete Handlungsmöglichkeiten.

Fußnoten

  1. 1. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 73–74; Achenbach/Ransiek, Wirtschaftsstrafrecht, S. 32; Müller-Gugenberger/Bieneck/Schmid, Wirtschaftsstrafrecht, S. 871.
  2. 2. OLG Frankfurt, 22.5.1987 – 1 Ss 401/86, NJW 1987, S. 2753 (insbesondere S. 2757); Achenbach/Ransiek, Wirtschaftsstrafrecht, S. 32.
  3. 3. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 74; Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, S. 58.
  4. 4. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 74; MüKoStGB/Schmitz, Vor §§ 324 ff., Rn. 134.
  5. 5. MüKoStGB/Schmitz, Vor §§ 324 ff., Rn. 134.
  6. 6. Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, S. 58; Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 87; MüKoStGB/Schmitz, Vor §§ 324 ff., Rn. 134.

Rechtsquellen

Wissenschaftliche Grundlage

Gülsün Ayhan Aygörmez, Çevreye Karşı Suçlar: Türk ve Alman Çevre Ceza Hukukunda Güncel Sorunlar, Yetkin Yayınları, Ankara 2015.