Die rechtliche Funktion von Environmental Compliance
Environmental Compliance im Unternehmen lässt sich nicht auf die Erstellung technischer Berichte durch die Umweltabteilung reduzieren. Das System muss die anwendbaren Normen und Genehmigungsauflagen bestimmen, diese in konkrete Aufgaben übersetzen, Messdaten verifizieren und Anzeichen eines Verstoßes rechtzeitig an entscheidungsbefugte Personen weiterleiten. Umweltmanagement wird damit zu einer Organisations- und Beweisordnung, die rechtliche Verantwortung nachvollziehbar macht.
Pflichten- und Genehmigungsmatrix
Für jeden Standort ist anhand der Tätigkeiten, eingesetzten Stoffe, Emissionsquellen, Abfallströme und betroffenen Umweltmedien ein eigenes Normen- und Genehmigungsregister zu erstellen. Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen verlangt für die von ihr erfassten industriellen Tätigkeiten eine Genehmigung und verbindet deren Bedingungen mit den besten verfügbaren Techniken, Emissionsgrenzwerten und Überwachungsanforderungen. Sie gilt nicht für jedes Unternehmen, sondern für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Anlagen und Tätigkeiten; die erste Compliance-Frage lautet daher, welche Anlage welchem Regelungsregime unterliegt.
Messung, Meldung und Intervention
Die Art. 7 und 8 der Richtlinie 2010/75/EU verlangen bei Vorfällen und Unfällen sowie bei Verstößen gegen Genehmigungsauflagen eine unverzügliche Information der zuständigen Behörde und sofortige Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltfolgen oder zur Wiederherstellung der Compliance. Messdaten dürfen deshalb nicht lediglich archiviert werden. Auffällige Ergebnisse müssen validiert, rechtlich eingeordnet und bei vorab definierten Schwellen an die zuständige Entscheidungsebene eskaliert werden. Zu dokumentieren ist, wer wann welche Information erhalten hat und über welche Eingriffsbefugnis verfügte.
Intervention vor Eintritt des Schadens
Die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung richtet sich auf der Grundlage des Verursacherprinzips nicht nur auf die Sanierung eingetretener Schäden, sondern auch auf die Abwehr einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden. Art. 5 regelt Vermeidungsmaßnahmen bei einer solchen Gefahr; Art. 6 betrifft Informations- und Sanierungsmaßnahmen nach Eintritt eines Umweltschadens. Ein Compliance-System ist deshalb keine erst nach einem Unfall angelegte Verteidigungsakte, sondern muss Frühwarnung, Notfallreaktion und Befugnisse zur Schadensbegrenzung im Voraus organisieren.
Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen
Art. 35 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG verpflichtet die von der Vorschrift erfassten Betriebe und Unternehmen sowie Erzeuger gefährlicher Abfälle zu chronologischen Aufzeichnungen über Menge, Art, Ursprung und weitere Bewegung des Abfalls. Ein belastbares System muss betriebliche Aufzeichnungen mit den Unterlagen von Beförderern, Maklern sowie Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen abgleichen. Ein Vertrag allein genügt nicht; die tatsächliche Bewegung des Abfalls muss mit der dokumentierten Bewegung übereinstimmen.
Interne Meldung und organisationales Lernen
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz hinweisgebender Personen erfasst Verstöße gegen das Umweltrecht der Union und sieht für bestimmte juristische Personen des privaten Sektors interne Meldekanäle vor. Am 22. Mai 2020 lief die Frist für die Umsetzung in nationales Recht noch; die Richtlinie zeigte jedoch bereits, dass Environmental Compliance nicht allein der hierarchischen Berichterstattung überlassen werden kann. Ein Meldekanal muss mit Vertraulichkeit, Schutz vor Repressalien, unabhängiger Prüfung, Abhilfemaßnahmen und Rückmeldung verbunden sein.
Die richtige Einordnung von EMAS
Die EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 begründet kein allgemeines und verpflichtendes Environmental-Compliance-System für Unternehmen; sie schafft ein System der freiwilligen Teilnahme am Umweltmanagement und an der Umweltbetriebsprüfung. Mit Umweltprüfung, Ermittlung bindender Verpflichtungen, Umweltzielen, internem Audit, Bewertung der Rechtskonformität und validierter Umwelterklärung bietet EMAS jedoch einen anspruchsvollen Systemmaßstab. Die EMAS-Registrierung ist nicht die Quelle der Compliance, sondern ein Instrument zur externen Validierung eines eingerichteten Systems.
Strafrechtliches Risiko und Individualisierung der Verantwortung
Die am 22. Mai 2020 geltende Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verlangte die Kriminalisierung bestimmter schwerwiegender Umweltverstöße und wirksame Sanktionen im Rahmen der Verantwortlichkeit juristischer Personen. Ein Umweltschaden im Unternehmen begründet jedoch nicht automatisch die Verantwortlichkeit jeder Leitungsperson. Maßgeblich sind nicht die Funktionsbezeichnung, sondern Aufgabenbereich, Entscheidungsbefugnis, Kenntnisstand, Aufsichtspflicht und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung des Verstoßes. Ein wirksames System schützt daher sowohl die Umwelt als auch Personen ohne individuelles Verschulden vor einer bloßen Erfolgshaftung.
Mindestarchitektur eines wirksamen Systems
Ein wirksames System umfasst mindestens ein aktuelles Normen- und Genehmigungsregister, eine Zuständigkeits- und Befugnismatrix, Qualitätssicherung für Messdaten, Frühwarnschwellen, Melde- und Eskalationswege, einen Notfallplan, Schulungen und interne Meldekanäle, Regeln zur Dokumentenaufbewahrung, unabhängige Kontrollen sowie die Nachverfolgung von Abhilfemaßnahmen. Ein Compliance-Programm ist kein Ordner mit Richtlinien, sondern ein System, das auffällige Daten rechtzeitig an die richtige Stelle bringt und die Gründe der getroffenen Entscheidung später überprüfbar macht.
Ergebnis
Environmental Compliance verspricht kein Nullrisiko. Ihre Aufgabe besteht darin, Risiken sichtbar zu machen, Verstöße so früh wie möglich zu beenden und Verantwortung den tatsächlich wirksamen Entscheidungs- und Aufgabenbereichen zuzuordnen. Werden Umweltmessung und rechtliche Bewertung voneinander getrennt, schützt das weder die Umwelt noch das Unternehmen.
Rechtsquellen
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle