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ANALYSE · 1. Oktober 2023

Rechtliches Risiko von Emissionsdaten in der CBAM-Übergangsphase

Nach der Verordnung (EU) 2023/956 trifft die Berichtspflicht den EU-Importeur oder in bestimmten Fällen den indirekten Zollvertreter. Die Richtigkeit des Berichts hängt jedoch von Daten aus der Produktionsanlage im Drittland ab. Die Trennung zwischen rechtlichem Pflichtenträger und tatsächlicher Datenquelle schafft ein besonderes Compliance-Risiko in grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen.

Die am 1. Oktober 2023 begonnene Übergangsregelung

Die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) legte die Übergangsphase auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 fest. In dieser Phase beschränkten sich die Pflichten des Importeurs auf die Berichterstattung nach den Artikeln 33 bis 35; eine Abgabe von CBAM-Zertifikaten war noch nicht Gegenstand der Übergangsregelung. Inhalt, Methodik und Verfahren der Berichterstattung wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 konkretisiert. Das auf den ersten Blick technische System der Emissionsberechnung erfordert damit das Zusammenspiel von Zolltarifierung, Anlagendaten, vertraglichem Informationsfluss und internen Kontrollen.

Der Anwendungsbereich beginnt mit dem KN-Code

Der CBAM-Anwendungsbereich richtet sich nicht allein nach der handelsüblichen Bezeichnung, sondern nach den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Verbindung eines Produkts mit den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität oder Wasserstoff genügt daher für sich genommen nicht. Zolltarifierung und Produktionsprozess der konkreten Ware sind gemeinsam zu prüfen. Ein unzutreffender KN-Code kann dazu führen, dass eine Ware zu Unrecht außerhalb des Anwendungsbereichs bleibt oder nach einer falschen Datenmethode gemeldet wird. Die Prüfung darf deshalb weder dem Vertrieb noch der Nachhaltigkeitsabteilung allein überlassen werden; erforderlich ist eine überprüfbare Entscheidungskette zwischen Zoll-, Produktions- und Rechtsfunktion.

Rechtlicher Adressat und tatsächlicher Datenerzeuger sind nicht identisch

Berichtspflichtig ist in der Übergangsphase grundsätzlich der EU-Importeur. Beauftragt ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Importeur einen indirekten Zollvertreter und stimmt dieser der Übernahme zu, kann die Pflicht auf den Vertreter übergehen. Ist der Importeur nicht in der Union niedergelassen, trifft die Berichtspflicht den indirekten Zollvertreter. Der Betreiber einer türkischen oder sonstigen Drittlandsanlage ist dagegen nicht unmittelbarer Adressat dieser Berichtspflichten. Gleichwohl beruhen zentrale Angaben – Einfuhrmenge, Produktionsanlage und -verfahren, direkte und indirekte graue Emissionen sowie ein im Ursprungsland geschuldeter CO₂-Preis – weitgehend auf seinen Daten. Diese Trennung zwischen öffentlich-rechtlicher Pflicht und Ort der tatsächlichen Datenerzeugung bildet das strukturelle Risiko der CBAM-Compliance.

Emissionsdaten sind mehr als ein Rechenergebnis

Die Verlässlichkeit der gemeldeten grauen Emissionen hängt von der zutreffenden Bestimmung der Anlagengrenzen, Produktionsprozesse, Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und gegebenenfalls relevanten Vorprodukte ab. Die Mitteilung einer einzigen Gesamtemissionszahl genügt nicht. Nachvollziehbar sein müssen die Zuordnung zu Produkt und Produktionslinie, Berichtszeitraum und Berechnungsmethode sowie die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Aufzeichnungen. Eine im Drittland verwendete lokale Mess- oder Berichtsmethode ist nicht automatisch mit der CBAM-Methodik gleichwertig. Vorhandene Umwelt- und Nachhaltigkeitsdaten müssen daher auf die unionsrechtliche Methode abgebildet; Abweichungen, Annahmen und Datenlücken müssen offengelegt und dokumentiert werden.

Unvollständige oder fehlerhafte Daten werden zum Vertragsrisiko

Dass der Drittlandshersteller nach den genannten EU-Vorschriften nicht selbst berichtspflichtig ist, macht die Datenqualität nicht weniger bedeutsam. Unvollständige, verspätete oder nicht überprüfbare Angaben können dazu führen, dass der EU-Importeur den Bericht nicht fristgerecht oder fehlerhaft einreicht und ein Korrekturverfahren durchlaufen muss. Lieferverträge sollten deshalb Datensatz, Berechnungsmethode, Meldefristen, Nachweise, Berichtigungspflichten, Prüf- oder Informationsrechte und die Risikoverteilung zwischen den Parteien ausdrücklich regeln. Diese Elemente sind keine von der Durchführungsverordnung unmittelbar für jeden Vertrag vorgeschriebenen Klauseln. Sie sind vertragliche Compliance-Instrumente, mit denen das öffentlich-rechtliche Berichtsrisiko zwischen den Beteiligten steuerbar gemacht wird.

Im Unternehmen ist eine Aufgaben- und Kontrollkette erforderlich

Ein wirksames CBAM-System lässt sich nicht auf die Berechnung durch eine einzelne Nachhaltigkeitsfachkraft reduzieren. Die Zollfunktion muss Produktcode und Einfuhrdaten, technische Einheiten müssen Anlagen-, Prozess- und Tätigkeitsdaten und die Rechts- und Compliance-Funktion muss Pflichtenträger, Methodenwahl, vertragliche Informationsrechte und Berichtigungsverfahren überwachen. Zu dokumentieren ist, wer Daten erstellt und geprüft hat, welches Dokument zugrunde lag und wer den Bericht genehmigt hat. Für außergewöhnliche Werte, Datenlücken und Methodenänderungen bedarf es eines vorab festgelegten Eskalations- und Entscheidungswegs. Eine solche Struktur verhindert Fehler und belegt im Prüfungsfall zugleich sorgfältiges Handeln und konkret abgegrenzte Verantwortungsbereiche.

Berichtigung und Sanktion sind nach dem wirklichen Verantwortungsbereich zu beurteilen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 sieht Sanktionen vor, wenn der Berichtspflichtige keinen CBAM-Bericht abgibt oder einen unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Bericht nach Einleitung des behördlichen Verfahrens nicht berichtigt. Der 2023 festgelegte Richtwert betrug 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Bei der Bemessung waren insbesondere Umfang und Dauer des Verstoßes, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, Zusammenarbeit und Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen. Eine persönliche Verantwortung innerhalb des Unternehmens kann jedoch nicht allein aus Titel oder Hierarchie folgen. Festzustellen ist vielmehr, wer die Ware eingereiht, die Daten erstellt und geprüft, von einem Fehler Kenntnis erlangt und über Berichtigungs- oder Eingriffsmöglichkeiten verfügt hat.

Ergebnis: CBAM ist zugleich eine Frage der Data Governance

Die CBAM-Übergangsphase hat die Emissionsberechnung in einen grenzüberschreitenden Rechts- und Compliance-Prozess überführt. Weil der EU-Berichtspflichtige und der Datenerzeuger im Drittland unterschiedliche Personen sind, bedarf es eines eindeutigen Informationsstandards zwischen den Parteien und eines dokumentierten internen Kontrollsystems. Wirksame Compliance verteilt Verantwortung nicht undifferenziert auf das gesamte Unternehmen. Sie macht Produktumfang, Datenquelle, Prüfungsschritte und Berichtigungsbefugnis nachvollziehbar. Damit werden sowohl die Verlässlichkeit der Umweltinformation als auch die Zuordnung von Verantwortung zu einer konkreten Person und einem konkreten Verhalten gesichert.

Archivhinweis: Dieser Beitrag ist eine rückblickende Analyse des Rechtsrahmens, der mit Beginn der CBAM-Übergangsphase am 1. Oktober 2023 galt. Bei der Beurteilung späterer Entwicklungen und aktueller Pflichten sind die jeweils geltenden Fassungen der einschlägigen Rechtsakte gesondert zu prüfen.

Rechtsquellen