Die Entscheidung gegen den ehemaligen Audi-Vorstandsvorsitzenden Rupert Stadler im Dieselkomplex zeigt, wie ein Verstoß gegen technische Umweltvorgaben über das Wirtschaftsstrafrecht und die Verantwortlichkeit von Leitungspersonen strafrechtliche Folgen auslösen kann.
Im Mittelpunkt standen Softwarefunktionen in bestimmten V6- und V8-Dieselmotoren, durch die Emissionswerte unter Prüfbedingungen günstiger erschienen. Stadler wurde nicht zur Last gelegt, die Software entwickelt oder ihren Einbau veranlasst zu haben. Seine Verantwortlichkeit knüpfte daran an, dass er nach Kenntnis eines Manipulationsverdachts den Verkauf nicht rechtzeitig stoppte und die erforderliche Information nicht veranlasste.
Warum ist der Zeitpunkt der Kenntnis entscheidend?
Nach der Würdigung des Landgerichts München II hätte Stadler spätestens im Juli 2016 erkennen können, dass Emissionswerte bestimmter Modelle manipuliert worden sein könnten. Der Verkauf wurde gleichwohl bis Anfang 2018 fortgesetzt.
Im Verfahren räumte Stadler ein, eine Schädigung der Käufer für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben. Das Gericht verband § 13 StGB über das Begehen durch Unterlassen mit dem Betrugstatbestand des § 263 StGB.
Für die Verantwortlichkeit genügt damit nicht allein die Frage, was ein Vorstandsmitglied wusste. Entscheidend sind Zeitpunkt und Belastbarkeit der Information, die tatsächliche Eingriffsbefugnis und der interne Entscheidungsweg. Wo die Grenze zwischen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und einem bloßen Organisationsmangel verläuft, hängt von diesem Zusammenspiel ab.
Urteil und Sanktion gegen das Unternehmen
Das Landgericht München II verurteilte Stadler am 27. Juni 2023 wegen Betruges durch Unterlassen im Zusammenhang mit 17.177 Fahrzeugverkäufen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Hinzu kam eine Zahlungsauflage von 1,1 Millionen Euro.
Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 1 StR 270/24 – die Revisionen; damit wurde das Urteil rechtskräftig. Eine ausführliche Begründung zu den materiellrechtlichen Fragen veröffentlichte der BGH allerdings nicht.
Unabhängig von der persönlichen Strafbarkeit wurde gegen die Audi AG nach §§ 30 und 130 OWiG eine Geldbuße von 800 Millionen Euro verhängt. Der Fall trennt damit Organisationsverantwortung des Unternehmens und persönliche Verantwortlichkeit der handelnden oder unterlassenden Personen.
Wäre ein vergleichbares Ergebnis im türkischen Recht möglich?
Das türkische Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Unterlassungsklausel, die § 13 StGB für sämtliche Straftatbestände entspricht. Umstritten ist jedoch, ob das Tatbestandsmerkmal der Täuschung beim Betrug nach Art. 157 TStGB unter bestimmten Voraussetzungen auch pflichtwidriges Schweigen erfasst.
Ein vergleichbarer Fall führt deshalb im türkischen Recht nicht automatisch zum selben Ergebnis. Zu prüfen wäre, ob die Verantwortlichkeit allein an die Organstellung oder an konkrete Kenntnis, Befugnisse und Verhaltensbeiträge anknüpft. Besonders sensibel ist die Verbindung zwischen technischem Wissen im Unternehmen und der anschließenden Leitungsentscheidung.
Die deutsche und die türkische Rechtsordnung weisen hier strukturelle Unterschiede auf, die ähnlich gelagerte Sachverhalte in unterschiedliche dogmatische Bahnen lenken können. Eine belastbare Bewertung erfordert die Analyse der Branche, des konkreten Ressorts, des Informationsflusses und der verfügbaren Eingriffsmöglichkeiten.
Ergebnis
Die Stadler-Entscheidung ist kein klassisches Urteil wegen einer Umweltstraftat. Sie zeigt jedoch, dass eine technische Manipulation umweltrechtlicher Vorgaben über Betrug, Leitungsverantwortung und Compliance strafrechtliche Bedeutung erlangen kann.
Für Unternehmen liegt die zentrale Botschaft in der Reaktionsstruktur: Ist nicht vorab bestimmt, wer nach Bekanntwerden eines Rechtsverstoßes wann und wie handeln muss, kann sich ein technisches Problem zu einem persönlichen Strafbarkeitsrisiko entwickeln. Wem dieses Risiko im konkreten Fall zuzurechnen ist, lässt sich jedoch erst nach Analyse der Organisations- und Entscheidungsstruktur bestimmen.
Rechtsquellen
BGH, Beschluss vom 16.12.2025 – 1 StR 270/24
§ 13 StGB – Begehen durch Unterlassen
§ 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen
§ 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht